AGB Parkgarage
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Nutzung der Parkgarage
Hotel am Kurpark Bad Herrenalb GmbH
Kurpromenade 23/1
76332 Bad Herrenalb
Zum Zweck des ordnungsgemäßen Parkgaragenbetriebes und zur Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen dem Eigentümer/Betreiber der Parkgarage und den Parkgaragenbenutzern wird diese Parkgaragenordnung erlassen und durch Anschlag in der Parkgarage veröffentlicht.
Wenn ein Parkgaragenbenutzer mit dem Inhalt der Parkgaragenordnung nicht einverstanden ist, kann er innerhalb eines Zeitraumes von 10 Minuten ab der Einfahrt, die Parkgarage ohne Gebührenzahlung wieder verlassen.
Mietvertrag
Mit der Einfahrt in die Parkgarage kommt zwischen dem Hotel und dem Mieter ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug zu den folgenden Bedingungen zustande.
Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand dieses Vertrages. Das Hotel übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die vom Mieter eingebrachten Sachen. Der Vertrag endet mit der Ausfahrt.
Benutzungsbestimmung für die Parkgarage
Der Mieter ist zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet, insbesondere zur strikten Beachtung der zur Regelung des Verkehrs und des Parkens angebrachten Zeichen und Hinweise sowie der Sicherheitsvorschriften. Anweisungen des Hotels oder seines Personals, die der Sicherheit dienen oder das Hausrecht betreffen, sind stets unverzüglich Folge zu leisten.
Kfz´s dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden. Ausgenommen sind die Stellplätze die durch Hinweisschilder für Dauernutzer reserviert sind. Das Hotel ist berechtigt, außerhalb dieser Flächen, insbesondere auf den Verkehrsflächen, geparkte Kraftfahrzeuge kostenpflichtig zu entfernen.
Das Hotel ist ebenfalls berechtigt, das Kraftfahrzeug des Mieters im Falle einer dringenden Gefahr aus der Parkgarage zu entfernen.
Jedem Mieter wird empfohlen, sein Kraftfahrzeug nach Verlassen stets sorgfältig zu verschließen sowie keine Wertgegenstände zurückzulassen.
Die Fahrzeuge dürfen zu jeder Tages- und Nachtzeit ein- und ausfahren. Unnötiges Signalgeben in der Parkgarage und auf dem Grundstück ist im Interesse des Lärmschutzes zu unterlassen.
Sicherheits- und Ordnungsvorschriften
Soweit in dieser Parkgaragenordnung keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, gelten im gesamten Parkgaragenbereich die kraftfahrrechtlichen Vorschriften und die StVO in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu beachten:
Die Einfahrt mit Kraftfahrzeugen, die mit Gas betrieben werden, und mit Fahrzeugen die höher als 2 m sind, ist unzulässig.
Das abgestellte Kraftfahrzeug ist ordnungsgemäß zu sichern und abzusperren. Das Wegrollen des Kraftfahrzeuges ist durch Anziehen der Handbremse und Einlegen eines Ganges zu verhindern.
Die Verkehrszeichen, Lichtsignale und Bodenmarkierungen sind zu beachten.
In der Parkgarage darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Im Bereich der Ein- und Ausfahrt und von Schutzwegen ist besondere Vorsicht und Rücksicht auf die Fußgänger anzuwenden.
Das Halten und Parken in nicht als Abstellflächen gekennzeichneten Bereichen, insbesondere auf den Fahrstreifen und Fußgängerwegen ist verboten. Weiters ist insbesondere verboten, das Überholen, das Rückwärtsfahren (ausgenommen zum Ein- und Ausparken), das Überfahren von Sperrlinien, die Betätigung akustischer Warnvorrichtungen (ausgenommen zur Gefahrenanzeige), die Verwendung von Fernlicht und das Laufenlassen des Motors bei stehendem Kraftfahrzeug.
Beim Einparken des Kraftfahrzeuges ist zu den benachbarten Fahrzeugen ein Seitenabstand von mindestens 60 cm einzuhalten. Das Öffnen der Fahrzeugtüren hat mit besonderer Vorsicht zu erfolgen, damit eine Beschädigung der benachbart geparkten Fahrzeuge vermieden wird.
Verboten sind weiter das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer, das Auftanken des Kraftfahrzeuges, die Lagerung von Kraftstoff, von feuergefährlichen Gütern und von brennbaren Stoffen innerhalb und außerhalb des Kraftfahrzeuges (ausgenommen die Aufbewahrung eines dicht verschlossenen, explosionssicheren Reservekraftstoffbehälters mit einem Fassungsvermögen von höchstens 15 Litern je Kraftfahrzeug), das Einfahren mit Kraftfahrzeugen, die Stoffe der vorangeführten Art geladen haben, das Einfahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen mit undichten Tanks, Vergasern, Einspritzpumpen oder Kraftstoffleitungen, die Verwendung von Kraftfahrzeugen, die Öl verlieren oder andere Mängel aufweisen, die die Parkgarage oder deren Betrieb oder andere Parkgaragenbenutzer und deren Fahrzeuge gefährden. Die Durchführung jeglicher Arbeiten am Kraftfahrzeug (z. B. Reinigungsarbeiten, Reparaturen, Aufladen der Batterie und dergleichen), das Ablassen von Benzin, Öl, Wasser und anderen Flüssigkeiten, das Abstellen von Gegenständen außerhalb des Kraftfahrzeuges, jede Ladetätigkeit (z.B. das Umladen von einem Kraftfahrzeug in ein anderes, ausgenommen das Verstauen von Hand-/Reisegepäck), jede abnormale Lärmerzeugung, das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne polizeiliches Kennzeichen.
Verboten ist der Aufenthalt unberechtigter Personen (u.a. Skateboard, Sprayer, Inline-Skater), in der Parkgarage. Das Verteilen von Werbematerial ist in der Parkgarage verboten. Zuwiderhandlungen werden zivilrechtlich (z.B. Beseitigungskosten) und strafrechtlich verfolgt.
Mietpreis/Einstelldauer
Der Mietpreis bemisst sich nach der aushängenden, jeweils gültigen Liste für Entgelte und ist jeweils bei der Abreise an der Hotelrezeption zu zahlen.
Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, sofern nicht im Einzelfall eine Sondervereinbarung getroffen wird.
Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Parkgaragenbetreiber berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Mieters aus der Parkgarage entfernen zu lassen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters und/oder Kraftfahrzeughalters unter Fristsetzung von zwei Wochen erfolgt und ergebnislos geblieben ist oder der Wert des Kraftfahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Dem Hotel steht bis zur Entfernung des Kraftfahrzeugs ein der Liste für Entgelte entsprechendes Entgelt zu.
Bei Verlust des Parkscheins wird mindestens ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes fällig, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Parkgaragenbetreiber eine längere Parkzeit nach. Der Parkgaragenbetreiber darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Kraftfahrzeugs nachprüfen. Der Nachweis wird u.a. durch die Vorlage des Kfz-Scheines geführt.
Sofern der Mieter sein Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß, d.h. auf einer nicht als Stellplatz ausgewiesenen Fläche oder auf einem Dauerstellplatz, abgestellt hat und offensichtlich nicht sofort diesen Zustand wieder beenden will, ist der Parkgaragenbetreiber – unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche oder Maßnahmen nach den Einstellbedingungen – berechtigt, das Kraftfahrzeug abschleppen zu lassen. Für deren Entfernung wird eine Pauschale erhoben. Der Mieter kann nachweisen, dass Kosten in dieser Höhe nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale.
Benutzt der Mieter mit seinem Kraftfahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist das Hotel berechtigt, den jeweils vollen Mietzins für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erheben.
Haftung des Parkgaragenbetreibers
Der Parkgaragenbetreiber haftet nur für Schäden, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Haftungs-Begrenzung gilt nicht für den leistungstypischen Bereich. Der Mieter ist verpflichtet, derartige Schäden unverzüglich dem Hotel schriftlich bekanntzugeben. Schäden sollten vor Verlassen der Parkgarage beim Personal des Parkgaragenbetreibers angezeigt werden. Das Hotel schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Kraftfahrzeugs oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Kraftfahrzeug (z.B. Autoradio, Autotelefon, Handy, persönliche Wertgegenstände, Computer, Fotoausrüstung, Sportausrüstung und ähnlichem) oder auf bzw. an dem Kraftfahrzeug befestigter Sachen.
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für durch ihn selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Parkgaragenbetreiber schuldhaft zugefügten Schäden. Er ist verpflichtet, solche Schäden unaufgefordert vor Verlassen der Parkgarage dem Parkgaragen-Betreiber zu melden, u.a. haftet der Mieter bei Verunreinigungen der Parkgaragen für die Reinigungskosten.
Pfandrecht/Zurückbehaltungsrecht/Verwertung
Dem Hotel steht wegen seiner Forderungen aus einem Dauermietverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht und gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kraftfahrzeug des Mieters zu.
Der Parkgaragenbetreiber ist, nach erfolgloser Aufforderung des Mieters/Kraftfahrzeughalters, auch berechtigt, Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne Amtliches Kennzeichen nach Ablauf der Höchsteinstelldauer zu veräußern oder zu versteigern. Dies gilt auch, wenn der Mieter/ Kraftfahrzeughalter nach ergreifen zumutbarer Maßnahmen nicht zu ermitteln ist. Sofern der Mieter/Kraftfahrzeughalter dem Parkgaragenbetreiber bekannt ist, wird er eine Woche vor Verwertung des Kraftfahrzeugs hiervon benachrichtigt. Dem Mieter/Kraftfahrzeughalter wird der Erlös abzüglich der entstandenen Kosten und des bis zum Zeitpunkt des Entfernens des Kraftfahrzeugs angefallenen Mietzinses zur Verfügung gestellt. Macht der Mieter/ Kraftfahrzeughalter seinen Anspruch auf den Erlös nicht innerhalb eines Jahres nach Verkauf oder Versteigerung geltend, fällt der Erlös dem Parkgaragenbetreiber zu.
Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Parkgaragen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15. April 2008
Hotel am Kurpark Bad Herrenalb GmbH
Kurpromenade 23/1
76332 Bad Herrenalb
Angebote & News
Kultur für Leib, Seele und Geist
Unsere Kulturangebote 2012 im barrierefreien 4*Hotel am Kurpark in Bad Herrenalb.
Arbeit ist das halbe Leben?!
Fortbildung für langjährige Mitarbeiter und Jubilare, auch für externe Interessenten buchbar!
Ihre neue 4* Residenz im Hotel am Kurpark
... mit einem exklusiven Kennenlernangebot für Erstbucher!
Genießen & Wohlfühlen
2 Übernachtungen, 2 Gourmet-Menüs, Wellness & Anwendungen für 229 € pro Person
Offener Kamin und Weinkeller
Unser neues, gemütliches Kaminzimmer wurde inzwischen zum heimeligen Mittelpunkt des Hauses. Auch...









